Die Entwicklung des deutschen "Religionsverfassungsrechts" nach der Wiedervereinigung, insbesondere in den Neuen Bundesländern.
Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot
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DE
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Berlin
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ZLB: 2004/2114
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Zusammenfassung
Das Verhältnis von Staat und Kirchen (respektive Religionsgemeinschaften) wird in Deutschland traditionell als "Staatskirchenrecht" bezeichnet. Seit längerer Zeit werden dazu Alternativen vorgeschlagen, von denen der Begriff "Religionsverfassungsrecht" in jüngerer Zeit eine besondere Verbreitung erfährt. Im ersten Teil der Untersuchung stellt der Verfasser die Entwicklung der Begriffe sowohl in der juristischen Literatur als auch in beispielhaften anderen juristischen Kontexten in Deutschland, Österreich und der Schweiz dar. Das fremdsprachige Ausland wird exemplarisch mitbehandelt. Das deutsche Religionsverfassungsrecht ist im internationalen Vergleich der Rechtsordnungen ein seltenes Modell (Stichwort Brückenelemente). Im zweiten Teil untersucht der Autor die jüngste Geschichte seit 1990. Auffallend ist die hohe Regelungsdichte im Bereich des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften in den Neuen Bundesländern. Dieses Phänomen erkundend, liegt ein besonderes Augenmerk auf dem Beitrag der Kirchenund anderer Religionsgemeinschaften im Entstehungsprozess der Regelungen. Damit setzt der Verfasser auch die Untersuchung von Th. Boese, "Die Entwicklung des Staatskirchenrechts in der DDR von 1945 bis 1989" aus dem Jahr 1994 fort. Im letzten Teil schließlich wird eine Auswahl unterschiedlicher Bewertungen der zuvor geschilderten Entwicklung des Religionsverfassungsrechts offeriert. Es besteht auch nach Ansicht des Autors kein Grund zur Beruhigung, vielmehr Grund zur konsequenten Nutzung religionsverfassungsrechtlicher Brücken durch die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften. Im Anhang findet sich eine Auswahl von teilweise bisher unveröffentlichten Texten, die exemplarisch die intensive Beteiligung der Kirchen an der Entstehung des Religionsverfassungsrechts in den Neuen Bundesländern nachweisen. difu
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324 S.
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Schriften zum Öffentlichen Recht; 959