§§ 17, 18 WoBindG; 91 Abs. 2 ZVG; 43 VwGO. OVG Münster, Urteil v. 7.10.1982 - Az. 14 A 1801/81.

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1984

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

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Zusammenfassung

Auf der Feststellungsklage des Verfügungsberechtigten kann gegenüber einer wohnungsbindungsrechtliche Befugnisse wahrnehmenden Behörde im Verwaltungsrechtsstreit darüber entschieden werden, wann die Eigenschaft einer Wohnung als "öffentlich gefördert" endet. Dieses Ende bestimmt sich nur dann nach § 17 Abs. 2 WoBindG, wenn nach der Zwangsversteigerung eines Grundstückes neben dem wegen darlehensweiser Gewährung öffentlicher Mittel begründeten Grundpfandrecht auch die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens fortbesteht. -y-

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.7, S.199-201, Lit.

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