Fingierte Sicherheit. Zur Unwiderruflichkeit der Betriebsgenehmigung für das Endlager Morsleben.

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0943-383X

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IRB: Z 1830
ZLB: Zs 4358-4

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Abstract

Der Beitrag befaßt sich im Anschluß an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt mit Problemen des Widerrufs der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben. Die Besonderheiten des Falles bestehen darin, daß die Genehmigung als Planfeststellungsbeschluß fortgilt. In Bezug auf die Rechte Betroffener zur Abwehr von Gefahren der Endlagerung radioaktiver Abfälle besteht nicht die Möglichkeit der Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen. Die Legislativanordnung des Paragraphen 57 a Abs.1 Nr.1 AtG bewirkt, daß die übergeleitete Dauerbetriebsgenehmigung Bestandskraft genießt. Damit ist die wichtigste Möglichkeit des Betroffenen, sich gegen eine Beeinträchtigung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu wehren, nicht gegeben. Daran wird deutlich, daß unter dem Blickwinkel des gebotenen Grundrechtsschutzes eine Schutzlücke besteht.

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr.3

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S.127-132

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