Planrechtfertigung und Kontrolldichte der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. GG Art. 14 III 1; FStrG §§ 1, 3, 4, 17, 19. BVerwG, Urt. v. 6.12.1985 - 4 C 59/82, Koblenz.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Die Planfeststellung ist nur dann rechtmäßig, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist (Planrechtfertigung). Die gerichtliche Überprüfung der Planrechtfertigung ist nicht grundsätzlich, sondern nur hinsichtlich einzelner Faktoren beschränkt, etwa soweit künftige Entwicklungen durch Prognosen gestützt oder soweit einem verkehrsmäßigen Aufschließungsbedarf landesplanerische Vorgaben zugrunde gelegt werden. Zur Anfechtungsklage von Anrainern und von enteignungsbedrohten Grundeignetümern gegen den Neubau des Teilabschnitts einer Autobahn mit der Begründung, dieses Autobahnteilstück sei nicht notwendig. Die Klage wurde abgewiesen, da die Planung durch Gemeinwohlbelange qualifiziert sei. (-y-)

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Planfeststellung, Straßenbau, Autobahnbau, Neubau, Rechtsprechung, Rechtfertigung, Planrechtfertigung, Fernstraßengesetz, Grundgesetz, BVerwG-Urteil, Recht, Planungsrecht

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 39(1986), Nr.23, S.1508-1510

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Planfeststellung, Straßenbau, Autobahnbau, Neubau, Rechtsprechung, Rechtfertigung, Planrechtfertigung, Fernstraßengesetz, Grundgesetz, BVerwG-Urteil, Recht, Planungsrecht

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