Kostentragung bei Eigentumswechsel. Eröffnet der Beschluß des Landesgerichts Frankfurt vom 24. Juni 1986 - 219 T 832/85 - eine neue Praxis?
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IRB: Z 878
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Abstract
Das LG Frankfurt hatte darüber zu entscheiden, ob ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer für Kosten haften muss, die sich erst aus einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung ergeben. Entgegen der Rechtsprechung des BGH entschied das Landgericht, dass der ausgeschiedene Wohnungseigentümer dann nicht zu haften brauche, wenn die Zahlungsverpflichtungen nicht voll wirksam während seiner Zugehörigkeit entstanden sind, d.h. dass auch die Beschlussfassung über die Verpflichtung noch zu einem Zeitpunkt erfolgen musste, in dem ausgeschiedene Wohnungseigentümer noch Wohnungseigentümer war. (-y-)
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Wohnungseigentumsgesetz, Rechtsprechung, Wohnungseigentum, Paragraph 16, Eigentumswechsel, Kostenträger, Gemeinschaftseigentum, LG-Urteil, BGH-Urteil, Recht, Wohnung
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Der Wohnungseigentümer, Düsseldorf 17(1987), Nr.4, S.118-120
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Wohnungseigentumsgesetz, Rechtsprechung, Wohnungseigentum, Paragraph 16, Eigentumswechsel, Kostenträger, Gemeinschaftseigentum, LG-Urteil, BGH-Urteil, Recht, Wohnung