Die Beschwer im Verwaltungsprozeß.
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1963
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SEBI: BH 824
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Zusammenfassung
Der Begriff der "Beschwer" im Prozeß bedeutet das unmittelbar rechtliche Betroffenwerden einer Partei durch eine in ihrer Stellung zur Gegenpartei benachteiligende Entscheidung, die von einer staatlichen Instanz erlassen worden ist.Wann diese Betroffensein als erforderliche Voraussetzung für die Durchführung eines Rechtsbehelfs im Einzelfall vorliegt, ist auch heute noch großen Unsicherheiten und Unklarheiten ausgesetzt.Insbesondere bei der verwaltungsrechtlichen Verpflichtungsklage und Anfechtungsklage bestehen Schwierigkeiten, die sich wesentlich von den mit der zivilprozessualen Beschwer verknüpften Problemen unterscheiden.Sinn der Arbeit ist es daher, die Beschwer aus dem Blickpunkt der besonderen Gegebenheiten des Verwaltungsprozesses zu sehen und dabei nicht die Verbindung zu der Gestalt des Begriffs der Beschwer, die sie insbesondere im Zivilprozeß erfahren hat, abreißen zu lassen.Darüberhinaus werden auch die Verfahrensordnungen berücksichtigt, die der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit besonders nahestehen, insbesondere die Sozialgerichtsbarkeit, die freiwillige Gerichtsbarkeit und der Strafprozeß. kp/difu
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München: (1963), XVIII, 178 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1963)