Rechtsfragen zur Übertragung der Flächennutzungsplanung auf die Kreis- oder Stadtverbandsebene. Gedanken zu einer notwendig erscheinenden Planungspartnerschaft. Tl. 1.
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IRB: Z 950
SEBI: Zs 1002-4
BBR Z 515
SEBI: Zs 1002-4
BBR Z 515
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KO
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Zusammenfassung
Die Hochzonung gemeindlicher Planungszuständigkeit auf dem Gebiet der bodenbezogenen Planung auf eine höhere Verwaltungsebene wirft vorrangig die Frage auf, ob dem Gesetzgeber ein Spielraum für die Kompetenzverschiebung im System des vertikalen Verwaltungsaufbaus gegeben ist. Hinsichtlich der Einordnung der FNP in das Verwaltungsgefüge ist die FNP keine mit Verfassungsrang ausgestattete Planungskompetenz. Aus der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie lässt sich keine Institutsgarantie der FNP, sondern nur eine Primärzuständigkeit ableiten. Die Verlagerung der FNP auf die Kreis- bzw. Verbandsebene hängt demnach vom materiellen Gehalt der Angelegenheiten der öffentlichen Gemeinwirtschaft in Artikel 28 Abs. 2 GG ab. IRPUD
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Recht, Flächennutzungsplanung, Planungshoheit, Verfassungsrecht, Stadtverband, Umlandverband, Kreisplanung
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Rathaus 35(1982)Nr.12, S.653-655, Abb., Lit.
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Recht, Flächennutzungsplanung, Planungshoheit, Verfassungsrecht, Stadtverband, Umlandverband, Kreisplanung