Auflistung nach Schlagwort "Rechtsprechung"
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Zeitschriftenaufsatz § 1 Abs 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) v. 22.12.1981, BGB § 1 I 1542 VG Düsseldorf, Beschluß v. 11.6.1984 - Az. 14 K 1084/85.(1985)Die Kammer des Verwaltungsgerichtes hält das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für verfassungswidrig, weil es unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes zustande gekommen ist. Der Gesetzgeber kann sich für die Einführung der Ausgleichszahlung nach dem AFWoG nicht auf die Kompetenz aus einer allgemeinen Sachzuständigkeit nach GG Art. 74 Nr. 18 berufen; auch andere Kompetenznormen tragen das Gesetz nicht. (rh)Zeitschriftenaufsatz § 1 Abs. 4 S 1 AFWoG; OVG NW, Urteil v. 6.9.85 - Az. 14 A 1928/84.(1986)Bei Anwendung des AFWoG § 1 Abs.4 S.1 ist insoweit, als es auf die Einwohnerzahl von Gemeinden ankommt, auf die Ergebnisse der amtlichen Statistik abzustellen. Einen "zusammenhängenden Wirtschaftsraum" i.S.v. AFWoG § 1 Abs.4 S.1 bildet eine Gemeinde mit einer anderen Gemeinde nur dann, wenn beide Gemeinden dergestalt miteinander verflochten sind, dass es gerechtfertigt erscheint, Verwaltungsgrenzen zu vernachlaässigen und die Großgemeinde zusammen mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden als eine Einheit aufzufassen. Die Stadt Bonn gehört nicht zum Wirtschaftsraum der Stadt Köln. (-z-)Zeitschriftenaufsatz §§ 1 f., 7, 9 f. DenkmG. Hessischer VGH, Urteil v. 28.11.1984 - 11 UE 139/84.(1985)Die Denkmalfachbehörde hat - abgesehen von den im DSchG vorgesehenen Ausnahmen - alle als Kulturdenkmäler erkannten Objekte in das Denkmalbuch einzutragen. Einen Ermessenspielraum hat sie dabei nicht (Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Die in § 2 Abs. 1 DSchG angesprochenen öffentlichen Interessen sind allein jene, die unter den dort einzeln aufgeführten Gesichtspunkten die Erhaltung von Sachen rechtfertigen. Einzelfall eines aus städtebaulichen und ortsgeschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal schutzwürdigen früheren Pfarrhauses als Beispiel eines hervorgehobenen dörflichen Bauwerks aus der Zeit zu Anfang des 19. Jahrhunderts, das typische Merkmale der Entstehungszeit aufweist und Teil des weitgehend noch intakten Bildes des Ortskerns ist. (-z-)Zeitschriftenaufsatz §§ 1 folgende, 123, 125 BBauG. Urteil des OVG NW vom 12.7.1988 - AZ 3 A 1207/85. Nicht rechtskräftig.(1989)Das nicht rechtskräftige Urteil befaßt sich mit den rechtlichen Bindungen, die sich für einen Erschließungsvertrag aus den §§ 1 ff, 123 und 125 BBauG ergeben, ferner mit der Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in einem Erschließungsvertrag, den Anforderungen an eine Anpassungskündigung und mit dem Verzicht auf vertragliche Ansprüche. Dem Sachverhalt des Urteils zugrunde liegt die Klage einer Stadt gegen einen Architekten zwecks Beibringung einer Vertragserfüllungsbürgschaft einer Bank aus einem Erschließungsvertrag. Die einzelnen Bestandteile des Erschließungsvertrages, über den das Gericht befinden mußte, werden eingangs aufgelistet. (hb)Zeitschriftenaufsatz §§ 1 S 3, 2 MHG, LG Düsseldorf, Urteil v. 4.4.1985 - Az. 21 S 349/84.(1985)Die Preisbindung endet mit dem Wegfall des Besetzungsrechts nach § 87 a Abs. 4 II. WBauG. Ist das Mietobjekt mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert, hat der Vermieter nach Ablauf des Besetzungsrechts Anspruch auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Dem stehen weder der Darlehensvertrag noch der Mietvertrag entgegen. Das Urteil stützt sich auf folgenden §§: 1 und 2 MHG. (-y-)Zeitschriftenaufsatz § 1 WoBindG, § 16 Abs 1 und 3 II. WoBauG. OVG NW, Urteil v. 10.5.1984 - Az. 14 A 1656/82.(1985)Zu den Gebäudeteilen, die zur Benutzung eines Raumes als Wohnraum erforderlich sind, gehört unter den klimatischen Bedingungen in Mitteleuropa ein Dach, das die Niederschläge sicher und so ableitet, dass Bauteile nicht durchfeuchtet werden. Das Tragwerk des Daches muss den Belastungen sicher standhalten und die auftretenden Kräfte sicher auf ihre Auflager übertragen. (-z-)Zeitschriftenaufsatz §§ 1, 15 AMV, Berlin, § 1 Abs.4 a ZweckentfrVO, Berlin. BGH, Urteil v. 20.10.1982 - Az. VIII ZR 235/81.(1983)Bis zum 31.12.1949 bezugsfertig gewordener Altbauwohnraum in Berlin, der in der Zeit nach dem 31.12.1968 bis zum 4.8.1972 in Geschaeftsraum umgewandelt wurde, ist hierdurch von der Mietpreisbindung fuer Wohnraum frei geworden. Das Mietpreisrecht ist nicht dazu da, die Umwandlung von Wohnraum in Geschaeftsraum zu verhindern oder zu erschweren. Beim Mietpreisrecht und insbesondere bei der Mietpreisbindung fuer Altbauwohnraum handelt es sich vielmehr um ein soziales Schutzrecht zugunsten von Wohnraummietern. Fuer Geschaeftsleute und Angehoerige freier Berufe, die ehemalige Wohnungen ausschliesslich zu geschaeftlichen oder beruflichen Zwecken gemietet haben, ist dieser Schutz nicht vorgesehen. rhZeitschriftenaufsatz Zeitschriftenaufsatz §§ 1, 30, 31, 34 BBauG; §§ 1, 10f, 14f. BauNVO. BVerwG, Urteil vom 18.2.1983 - 4 C 18.81 - DVBl 1983, S.886 ff.(1984) Kauther, Helmut1. Ein Bebauungsplan über ein Sondergebiet ohne eindeutige Festsetzung der Zweckbestimmung ist ungültig. 2. Eine private Windenergieanlage für den Eigenbedarf eines Einfamilienhauses kann als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in einem "weiträumig" ("aufgelockert") bebauten bzw. bebaubaren Gebiet zulässig sein. 3. Eine private Windenergieanlage für den Eigenbedarf eines Einfamilienhauses kann sich je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in die Eigenart der näheren Umgebung eines im Zusammenheng bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG einfügen, auch wenn es bisher vergleichbare Anlagen dort nicht gibt. -z-Zeitschriftenaufsatz §§ 1, 31, 34 BBauG; §§ 1, 10f., 14f. BauNVO. BVerwG, Urteil vom 18.2.1983 - 4 C 18.81 - OVG Münster vom 23.9.1980 - 7 A 2093/79.(1984)Im Rahmen eines Revisionsverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Gültigkeit eines Bebauungsplans geprüft und festgestellt, dass ein Bebauungsplan über ein Sondergebiet ohne eindeutige Festsetzung der Zweckbestimmung ungültig ist. Eigentlicher Gegenstand des Rechtstreits war aber eine Windenergieanlage für den Eigenbedarf eines Privaten. Diese kann als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in einem weiträumig bebauten bzw. bebaubaren Gebiet zulässig sein. Sie kann sich je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles in die Eigenart der näheren Umgebung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG einfügen, auch wenn es vergleichbare Anlagen bisher dort nicht gibt. kjZeitschriftenaufsatz §§ 1, 8, a u. a WoBindG. OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 16.1.1984 - 4 ReMiet 4/83.(1984)Bei öffentlich geförderten Wohnungen im Sinne von Wohnungsbindungsgesetz § 1 finden die vom Vermieter für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren sowie die erstattungsfähigen Verwaltungskosten ausschließlich als Teil des Vermietergesamtaufwandes über die auf den qm der gesamten Wohnfläche des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bezogene Durchschnittsmiete Eingang in die Einzelmiete. Dies gilt auch dann, wenn die im Gebäude oder in der Wirtschaftseinheit gelegenen Mietwohnungen unterschiedlich groß sind, den einzelnen Wohnungen trotz ihrer unterschiedlichen Größe gleichgroße Müllgefäße zur Verfügung stehen und der Vermieter an die für die Müllabfuhr zuständige Gebietskörperschaft für jedes dieser Müllgefaesse gleich hohe Müllabfuhrgebühren zu zahlen hat. -z-Zeitschriftenaufsatz §§ 1, 9, 19, 35 BBauG. BVerwG, Urteil vom 18.2.1981 - DVBl 1983, S.890 ff.(1984) Kauther, Helmut1. Eine im Außenbereich gelegene private Windenergieanlage für den Eigenbedarf eines im Innenbereich gelegenen Hotelbetriebs ist weder nach Nr. 4 noch nach Nr. 5 des § 35 Abs. 1 BBauG privilegiert zulässig. 2. Die Zulässigkeit einer privaten Windenergieanlage im Außenbereich scheitert nicht an einem Planungserfordernis als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs.2 BBauG. -z-Zeitschriftenaufsatz §§ 1, 9, 19, 35, BBauG. BVerwG, Urteil vom 18.2.1983 - 4 C 19.81 - OVG Münster vom 23.9.1980 - 7 A 622/80.(1984)Der Kläger begehrte eine Bebauungsgenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einem 25 m hohen Stahlrohrmast und einem Dreiblattrotor von 12 m Durchmesser zur Beheizung seines Hotels am Ortsrand einer Siedlung. Das BVerwG fällte folgendes Urteil: 1. Eine im Außenbereich gelegene private Windenergieanlage für den Eigenbedarf eines im Innenbereich gelegenen Hotelbetriebs ist weder nach Nr. 4 noch nach Nr. 5 des § 35 Abs. 1 BBauG privilegiert zulässig. 2. Die Zulässigkeit einer privaten Windenergieanlage im Außenbereich scheitert nicht an einem Planungserfordernis als öffentlichem Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG. kjZeitschriftenaufsatz §§ 1,17 FStrG; § FStrAbG; §§ ff. UVPG; Art. 73 ff. BayVwVfG. Bay VGH, Urteil vom 5.7. 1994 - 8 A 93 40056 u.a. nicht rechtskräftig.(1994)1. Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung kann nach Paragraph 22 UVPG in einem vor ihrer Einführung eingeleiteten Planfeststellungsverfahren nicht verzichtet werden, wenn eine Planänderung erneut öffentlich bekannt zu machen ist. 2. Eine förmliche UVP ist im Regelfall zur Ermittlung der - materiellen - Umweltverträglichkeit im Sinn von Paragraph 17 I FStrG erforderlich. 3. Das Fehlen von Umweltstandards ist im konkreten Verwaltungsverfahren zu kompensieren. Eine gerichtliche Nachermittlungspflicht besteht insoweit nicht. 5. Mit der Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen steht der Verkehrsbedarf fest. Einen Vorrang gegenüber anderen Abwägungsbelangen vermittelt die Bedarfsfestellung jedoch nicht. 6. Das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot bezieht sich auf das vom Träger zur Gestattung gestellte Vorhaben und verpflichtet ihn als solchen nicht, eine Natur und Landschaft schonendere Alternative zu wählen. 7. Die Regelung, daß Verkehrsgeräusche ausschließlich in bezug auf die einzelnen zu bauenden oder zu ändernden Verkehrswege zu ermitteln sind, also nicht summierend zu betrachten sind, gilt auch, wenn Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses der Bau eines Verkehrswegs und - als notwendige Folgemaßnahme - die Änderung eines anderen sind.Graue Literatur Zeitschriftenaufsatz 10 Jahre Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern - neue (statistische) Erkenntnisse.(2006, Boorberg) Hein, MichaelAm 1. 10. 1995 nahm das bayerische Volk den Gesetzesentwurf des Volksbegehrens "Mehr Demokratie in Bayern: Bürgerentscheide in Gemeinden und Kreisen" mit 57,8 % der abgegebenen Stimmen an. Die Rechtsinstitute Bürgerbegehren und -entscheid traten am 1. 11. 1995 in Kraft. Damit war ein partizipatorisches Rechtsinstrument geschaffen, das nach ausdrücklicher Zielbeschreibung der Initiatoren das repräsentativ-demokratische System der Bayerischen Gemeindeordnung um ein Element unmittelbarer Demokratie ergänzt. Zehn Jahre nach Einführung stehen die Rechtsinstitute als kommunal-politische Beteiligungsform in den 2.056 bayerischen Gemeinden und 71 Landkreisen weiterhin hoch im Kurs. difuZeitschriftenaufsatz 10 Jahre Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern. Grundlagen, Erfahrungen, Bewertungen und neue Entwicklungen.(2006, Boorberg) Thum, CorneliusAusgehend von den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen nimmt der Beitrag die in den letzten 10 Jahren durchgeführten Bürgerbegehren und Bürgerentscheide zum Anlass, die damit gemachten Erfahrungen sowohl allgemein an Hand statistischer Zahlen als auch unter Hervorhebung besonders erwähnenswerter Einzelfälle darzustellen, politische Einschätzungen wiederzugeben sowie jüngste Änderungsbestrebungen überblicksartig zusammenzufassen und zu bewerten. difuZeitschriftenaufsatz 10 Jahre Deutsche Einheit - 10 Jahre ungleiche Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten in den alten und neuen Bundesländern.(2000, DBB Verlag) Becker, AndreasZeitschriftenaufsatz § 10 WoBindG, § 20 NMV Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 17.8.1982 - 4 REMiet 2/82.(1983)Die Dreimonatsfrist des § 10 Abs. 2 WoBindG beginnt jeweils erst mit dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten oder praktizierten Stichtag für die (spätestens) jährlich fällige Abrechnung der auf die Nebenkosten geleisteten Vorauszahlungen (§ 20 Abs. 4 NMV), und zwar für alle dem Vermieter bis zu diesem Stichtag bekannten Nachforderungsbeträge entweder zusammen mit der Vorschussabrechnung abrechnen oder diese Abrechnung sich jedenfalls vorbehalten und binnen der nun laufenden Dreimonatsfrist nachholen muss. In diese Abrechnung müssen auch noch solche Daten eingearbeitet werden, die dem Vermieter zwar erst nach dem vorgenannten Stichtag, aber noch ausreichend rechtzeitig vor dem Ablauf der seit dem Stichtag laufenden Dreimonatsfrist bekannt werden. -y-