Auflistung nach Schlagwort "Gesetzesvorbehalt"
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Monographie Der Bereich des Parlamentsgesetzes.(1988) Hermes, ReinhardMit dem allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes, nach dem bestimmte hoheitliche Sachentscheidungen der Regelung durch das Parlament in Form des Gesetzes vorbehalten sind, erlebt eine dogmatische Figur des Konstitutionalismus eine Renaissance, die durch die Kompetenzordnung des Grundgesetzes bereits verdrängt schien. Auslöser dieser Entwicklung war die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge wesentliche Entscheidungen vom Parlament durch Gesetz zu treffen sind. Diese "Wesentlichkeitstheorie" ist Gegenstand einer Kontroverse, bei der sich zwei Grundpositionen ausmachen lassen. Die eine beharrt darauf, daß neben den Vorbehalten des Grundgesetzes kein Raum für einen Allgemeinvorbehalt bleibt; die Gegenauffassung sieht den Allgemeinvorbehalt verfassungsrechtlich im Demokratieprinzip und/oder im Rechtsstaatsprinzip verankert. Beiden Ansichten gemein ist das Unbehagen an der Vagheit der Wesentlichkeitsformel und das Problem, die Reichweite des Gesetzesvorbehalts bzw. der Gesetzesvorbehalte zu konkretisieren. Die Arbeit sucht die Rechtfertigung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts und seine Konkretisierung aus einer möglichst nicht a priori verengten Analyse der Funktionen des (Parlaments-)Gesetzes in der Verfassungsordnung zu gewinnen. chb/difuZeitschriftenaufsatz Beschränkung der Amtshaftung durch gemeindliche Satzung? Zum Vorbehalt des Gesetzes im Bereich der Satzungsautonomie.(1986) Seibert, Max-JuergenObwohl praktisch bedeutsam und dogmatisch zweifelhaft, ist die Amtshaftungsbeschränkung durch gemeindliche Satzung zuletzt kaum beachtet worden. Zu Unrecht - denn das BVerfG hat mit seinem Urteil zum Staatshaftungsgesetz einerseits und seiner Rechtsprechung zum Vorbehalt des Gesetzes andererseits Akzente gesetzt, die Zulässigkeit und Voraussetzungen einer Amtshaftungsbeschränkung durch den kommunalen Satzungsgeber nachhaltig bestimmen. Die Abhandlung führt die bisherigen Erkenntnisse aus Literatur und Rechtsprechung zum Fragenkomplex der Amtshaftungsbeschränkung durch gemeindliche Satzung zu einer schlüssigen Gesamtbetrachtung zusammen. (-y-)Zeitschriftenaufsatz BVerwG, Beschl. vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 - OVG Münster. BVerwG Beschl. zu GG Art.14 Abs.1 Satz 2; BauGB § 9 Abs.1 Nrn. 2,3 und 6; BauNVO 1977 § 3 Abs.4, § 22 Abs.2 Satz 2.(1995)Das planerische Ziel, auf Baugrundstücken von mindestens 1.000 qm Größe nur ein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen zuzulassen, kann nicht allein durch die Kombination der Festsetzung einer entsprechenden Grundstücksmindestgröße, der Festsetzung "Einzelhäuser" und der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel erreicht werden.Monographie Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung anhand der Ausgestaltung des Datenschutzrechts und der Grundrechtsnormen der Landesverfassungen.(1997, Lang) Höfelmann, ElkeIm Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 ist aufgrund der Anerkennung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung der Datenschutz unmittelbares Verfassungsgebot geworden. Im Vordergrund dieses Urteils steht die "Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen". Im Zuge der Multi-Media-Gesellschaft ist eine mögliche Gefährdung für den individuellen Persönlichkeitsschutz gegeben. Unter Bezugnahme auf das Urteil versucht die Autorin, den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Datenschutz zu analysieren, wobei der Gesetzesvorbehalt und insbesondere der "Informationseingriff" problematisiert werden. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht auf Bundes- und Länderebene wird diskutiert und am Beispiel von Hessen, Brandenburg und Bayern verdeutlicht. kirs/difuMonographie Der einheitliche Parlamentsvorbehalt.(2000, Duncker & Humblot) Seiler, ChristianArt. 80 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist Ausdruck des einheitlichen Parlamentsvorbehaltes, der die rechtsetzende Exekutive ebenso bindet wie die rechtsanwendende. Er regelt, ob ein Gesetz erforderlich ist und wie bestimmend es sein muss. Geboten ist weder ein Totalvorbehalt noch eine größtmögliche, sondern eine hinreichende Gesetzesdichte, umschrieben durch den bereichsspezifisch auszufüllenden Begriff des Wesentlichen. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG soll den Gesetzgeber hindern, sich seiner Verantwortung zu entledigen, setzt sie also voraus. "Inhalt, Zweck und Ausmaß" haben keinen weiteren eigenen Aussagegehalt. Damit bedürfen Verordnungen in vorbehalts- und zugleich gesetzesfreien Bereichen keiner Delegation. Um bestehende Gesetze ergänzen zu dürfen, muss der Gesetzgeber die Exekutive aus Gründen der Rechtssicherheit zur Wahl der Handlungsform der Rechtsverordnung ermächtigen und ihr so gestatten, die Gerichte zu binden. Die Verwaltungsvorschrift bleibt auf das Staatsinternum beschränkt und wirkt nur mittelbar nach außen. Der einheitliche Parlamentsvorbehalt wird am Einkommensteuerrecht (§ 51 EStG) erprobt. Bedenken erwecken weniger dessen Einzelnormen als das verwirrende Normensystem. Anzuraten ist eine Reform, die das Gesetz auf das Wesentliche beschränkt und ergänzende Verordnungen erlaubt, wozu ein Formulierungsvorschlag gemacht wird. goj/difuGraue Literatur Der Friedlichkeitsvorbehalt der Versammlungsfreiheit. Zu Genealogie und Dogmatik des Grundrechtsvorbehalts "friedlich und ohne Waffen".(1993) Kang, Tae-SooDie Versammlungsfreiheit, geschützt durch Art. 8 GG, insbesondere das Friedlichkeitsgebot, ist Gegenstand der Untersuchung. Dabei geht es um die Ausdehnung des Nötigungsbegriffs bei Sitzblockaden durch den Bundesgerichtshof und die dazu im Gegensatz stehenden Urteile des Bundesverfassungsgerichts, welches die Nötigung nicht auf bloße Teilnehmer an Sitzblockaden ausdehnt. Der Autor untersucht den historischen (amerikanischen und französischen) Ursprung der Friedlichkeitsgrenze und befaßt sich mit der deutschen Verfassungsentwicklung von 1848 bis hin zur Wiedervereinigung. Danach erfolgt eine Analyse des Friedlichkeitsgebots im Versammlungsgesetz und Strafgesetzbuch sowie eine Untersuchung der Friedenspflicht eines Bürgers und deren Ausnahmen (Widerstands- und Selbsthilferecht). So sind Sitzstreiks, Vermummungen und Werfen von Farbbeuteln nach Meinung des Autors noch nicht unfriedlich. rebo/difuMonographie Der Kernbereich der Exekutive.(1993, Nomos) Kuhl, ThomasGibt es einen Bereich im Gemeinwesen, der nur von der Verwaltung geregelt wird und nicht vom Gesetzgeber? Zumindest einen ausdrücklichen Exekutivvorbehalt enthält die Verfassung: die Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen in Art. 28 II GG. Als Teil der allgemeinen staatlichen Verwaltung vollziehen die kommunalen Körperschaften keine Bundes- oder Landesgesetze. Vielmehr treffen sie eigenständige Regelungen. Der Verfasser unterscheidet zwischen Funktions- und Kernbereich einer Gewalt. Alle Aufgaben, für die eine Gewalt aufgrund ihrer von der Verfassung vorgesehenen Merkmale (Personalstruktur, Organisation, Handlungsformen, Verfahren) strukturell geeignet erscheint, fallen in ihren Funktionsbereich - hierbei sind Interferenzen zwischen Legislative und Exekutive denkbar. Der Kernbereich einer Gewalt ist durch die Aufgaben definiert, für deren Bewältigung die andere Gewalt strukturell ungeeignet erscheint - so gehören zum Kernbereich der Exekutive jene Regelungen, die ausschließlich Flexibilität und Sachnähe des Entscheidungsträgers verlangen, nicht die demokratische Direktlegitimation des Gesetzgebers. gar/difuMonographie Der Schutz des öffentlichen Finanzinteresses bei der Gewährung von Subventionen.(1993, Lit) Hansmann, RenateSubventionen gewährt die öffentliche Hand bei einem erheblichen öffentlichen Interesse. Vor dem Hintergrund der EG-weit zu verteilenden Subventionssumme von rund 200 Mrd. DM kommt dem richtigen Einsatz von solchen Fördermitteln wachsende Bedeutung zu, insbesondere im Hinblick auf die steigende Staatsverschuldung und Finanzknappheit. Die Autorin versteht unter dem "öffentlichen Finanzinteresse" das Interesse aller an der Vergabe von Subventionen Beteiligten und fordert eine kontrollierbare Erreichung des Subventionszwecks, der gegenwärtig nicht gewährleistet ist. Dazu soll das Kontrolldefizit durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage eines Subventionsverfahrensgesetzes behoben werden. Abschließend wird die Steuerzahlerverbandsklage als Mittel der Rechtskontrolle erörtert. rebo/difuMonographie Der Vorbehalt des Gesetzes für die Übermittlung von Informationen im Wege der Amtshilfe.(1996, Florentz) Lehner, DieterZwischen den Zielen einer effizienten Verwaltung, die auf den Austausch von Daten zwischen verschiedenen Behörden angewiesen ist, und dem Datenschutz besteht ein Spannungsverhältnis. Der Autor bespricht Inhalt und Umfang des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht; Schutz der Menschenwürde), das dem Interesse des Bürgers an der Verfügung über seine Daten Rechnung trägt. Daran anknüpfend stellt er Anforderungen an die Regelung der Amtshilfe in Form der Übermittlung von Daten (Informationshilfe) auf. Der Grundrechtsbezug erfordere eine Regelung durch Gesetz und eine eindeutige Zweckbindung. Das Bundesdatenschutzgesetz von 1990 habe somit zwar als allgemeine Regelung den Anforderungen gerecht werden können, zur näheren Konkretisierung der Zweckbindung seien jedoch jeweils bereichsspezifische Regelungen durch Gesetz erforderlich. Als Beispiel einer gelungenen Regelung nennt der Autor das Geheimhaltungskonzept im Sozialrecht. bup/difuMonographie Die Bannmeile als Ort von Versammlungen. Gesetzgebungsgeschichte, verfassungsrechtliche Voraussetzungen und ihre verfahrens- und materiellrechtlichen Folgen.(1994, Nomos) Breitbach, MichaelDie Studie zur Bannmeile in der parlamentarischen Demokratie entwickelt anhand der Gesetzgebungsgeschichte und der Vorgaben des Grundgesetzes ein Konzept zur Lösung verfahrens- und materiellrechtlicher Probleme, das dem neuesten Stand der Dogmatik zur Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) entspricht. Dieses Grundrecht wird in einzelnen Bannmeilengesetzen wie auch bei verwaltungs- und strafgerichtlichen Verfahren wegen Versammlungen in Bannmeilen vor Parlamenten nicht angemessen berücksichtigt. Der Regelungskomplex über die Bannmeile wird als Rechtsinstitut des Notstands charakterisiert, dessen Abschaffung der Autor rechtspolitisch empfiehlt. Er stützt sich dabei auf rechtshistorische und rechtsvergleichende Erwägungen sowie auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 8 Abs. 1 GG. kmr/difuZeitschriftenaufsatz Die beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften im Lichte der Wesentlichkeit.(2005, Boorberg) Tegethoff, CarstenMit Urteil vom 17.6.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes (nunmehr i.d.F. der 28. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30.1.2004 [GMB1. S. 379]) nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber zu treffen?. Diese Entscheidung hat eine über den Bundesbereich hinausgehende Bedeutung. Sie ist nicht nur von denjenigen Bundesländern zu beachten, die zur Regelung des Beihilferechts auf die Beihilfevorschriften des Bundes verweisen. Auch diejenigen Bundesländer, die das Beihilferecht aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung geregelt haben, müssen prüfen, ob ihre gesetzliche Grundlage den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts Rechnung trägt. difuGraue Literatur Die Standardmaßnahme Gewahrsam im Polizeigesetz Baden-Württembergs, § 28 PolG.(1996) Fuchs, JoachimDiese Studie zielt darauf ab, dem Richter in Baden-Württemberg einen Leitfaden für anstehende Entscheidungen über polizeirechtlichen Gewahrsam nach § 28 Polizeigesetz zu liefern. Dieser Paragraph bildet eine Ermächtigung für die Freiheitsentziehung aus präventiv-polizeilichen Gründen. In der Vergangenheit wurde diskutiert, die mögliche Gewahrsamsdauer bis auf 14 Tage auszuweiten. Ein Teil der Bevölkerung hat die Vorstellung von Stärkung der Inneren Sicherheit - andere fühlen sich bedroht. Der Autor behandelt dann die Frage, welche Mindestvoraussetzungen eine richterliche Entscheidung zu enthalten hat und wie dem Betroffenen die Verfahrensrechte zu gewährleisten sind, z. B. wenn ein eildiensthabender Richter sich um Mitternacht außerstande sieht, 60 in Gewahrsam genommene Personen anzuhören und individuell zu entscheiden. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Klärung des Gewahrsamsbegriffs im Verhältnis zum Verfassungsrecht (Art. 1, 2, 104, 19 Abs. 4 GG). kirs/difuGraue Literatur Die Einschränkung von Grundrechten. Eine rechtsvergleichende Studie über den Schutz der Grundrechte vor übermäßigen Eingriffen durch den Gesetzgeber in der Bundesrepublik Deutschland und in den Vereinigten Staaten von Amerika.(1985) Meinert-Brockmann, KarinGrundrechte sind ihrem Ursprung nach Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat, die nur aufgrund eines Gesetzes (sog.Gesetzesvorbehalt) eingeschränkt werden dürfen.Das Maß der Einschränkung stellt daher auch das wesentliche Problem der allgemeinen Grundrechtslehre dar, wobei dies nicht nur für die nationalen Verfassungen gilt.Da auch in universellen und regionalen Menschenrechtspakten Grundrechte verankert sind, handelt es sich um ein allgemeines Problem, das rechtsvergleichend behandelt werden muß.In diesem Zusammenhang bietet sich ein Vergleich zu den Vereinigten Staaten von Amerika in besonderer Weise an, da hier wie in der Bundesrepublik Deutschland eine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit vorhanden ist.Die Autorin will zeigen, inwieweit der Ausübung der Freiheit des Einzelnen Grenzen gesetzt sind oder vom Staat gesetzt werden können.Im Vergleich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA soll festgestellt werden, ob die Grenzen in beiden Staaten unterschiedlich gesetzt werden und welche Handhabung vorzuziehen ist.Dabei soll der Schwerpunkt auf die Freiheitsrechte gelegt werden, weil sich hier die Einschränkungen für den Einzelnen besonders schwerwiegend darstellen. kp/difuMonographie Feststellender Verwaltungsakt und konkretisierende Verfügung. Verwaltungsakte zur präventiven Regelung, Konkretisierung und Durchsetzung gesetzlicher Rechte und Pflichten.(2002, Duncker & Humblot) Kracht, HaraldDer Autor beschreibt zunächst Rechtsfolgen und Funktionen von feststellenden, gestaltenden und befehlenden Verwaltungsakten. Er beantwortet die Frage, wann eine Behörde Feststellungsbescheide und befehlende Verwaltungsakte, die ein gesetzliches Ge- oder Verbot konkretisieren, erlassen darf, wenn deren Einsatz nicht ausdrücklich geregelt ist. Weder Art. 92 GG noch der Vorrang des Gesetzes stünden ihrem Erlass grundsätzlich entgegen, jedoch gelte der Vorbehalt des Gesetzes. Außerdem wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Ermächtigung durch Auslegung ermitteln lässt. Aufgrund eines Feststellungsantrags könne die Verwaltung auch befugt sein, eine der Rechtsauffassung des Antragstellers widersprechende Feststellung zu treffen. Nicht aus § 43 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung), sondern §§ 22, 40 VwVfG ergebe sich, wann eine Behörde auf Antrag zum Erlass eines Feststellungsbescheids befugt und ggf. verpflichtet sei. difuZeitschriftenaufsatz Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht.(2006, Kohlhammer) Summer, RudolfZeitschriftenaufsatz Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht.(2006, Kohlhammer) Summer, RudolfMonographie Gemeindliches Satzungsrecht und Gesetzesvorbehalt.(1999, Nomos) Engel-Boland, StefanieGilt das Prinzip, dass eingreifende Regelungen einer formellgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen, auch für die Satzungen, mit denen die Gemeindevertretung die "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" im Sinne von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG normiert? Die Untersuchung zeigt, dass die Bundesverfassung den Gemeinden für den "Selbstverwaltungsbereich" ein originäres und eigenständiges Rechtsetzungsrecht zuspricht, das auch die Befugnis zum Erlaß belastender Regelungen umfaßt. Nicht aufrechtzuerhalten ist damit die von der herrschenden Lehre vertretene Auffassung, das gemeindliche Satzungsrecht werde durch die Grundrechtsordnung, das Rechtsstaats- oder das Demokratieprinzip in seiner Reichweite beschränkt. Insbesondere erlauben gerade die für die kommunale Ebene relevanten Grundrechte in ihrem Schutzbereich eine vorbehaltsunabhängige gemeindliche Satzungsgebung. difuMonographie Genehmigungs- und Planungsentscheidungen unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts. Grundtypen exekutivischer Handlungsformen im Hinblick auf mögliche Entscheidungsfreiräume der Verwaltung.(1987) Börger, Michael; Hoppe, WernerIm Hinblick auf die Erkenntnis, daß eine unkontrollierte Naturausbeutung eine selbständige Wiedergesundung der lebensnotwendigen Ressourcen wie z.B. Wasser verhindert, wurde die Rechtswissenschaft vor die Frage gestellt, ob die normative Auslegung des Rechtsgebiets Umweltrecht überhaupt in der Lage ist, die gestellten Aufgaben adäquat zu erfüllen. In diesem Zusammenhang untersucht der Autor die verfassungsrechtliche Problematik, bezogen auf Genehmigungs- und Planungsentscheidungen, unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts, wobei zunächst lediglich davon ausgegangen wird, daß ein Verwaltungshandeln ohne Rechtssatz unzulässig ist. Insbesondere werden die Grundtypen exekutiver Handlungsformen, unterschieden nach überwachungsrechtlichen und solchen der Planung, im Hinblick auf mögliche Entscheidungsfreiräume der Verwaltung erörtert. Hier prüft der Verfasser, inwieweit diese "Freiheiten" vor der Judikative Bestand haben, wobei er insbesondere die gerade bei den komplexen Verwaltungsentscheidungen im Umweltrecht entfachte Diskussion um das Verhältnis von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung hinterfragt. gzi/difuGraue Literatur Grenzen des Handelns juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Privatrechtsverkehr - Zur Lehre vom beschränkten Wirkungskreis öffentlich-rechtlicher Rechtssubjekte.(1986) Winterfeld, Jörn W.Ist die unternehmerische Tätigkeit des Staates durch seine juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Werbemaßnahmen an Eisenbahnbrücken und Straßenbahnen), die eindeutig der Gewinnerzielung dient und die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nur mittelbar fördert, noch mit der Funktion des Staates vereinbar? Der Autor untersucht, welche Grenzen den Aufgabenträgern in ihrem Wirkungs- und Funktionsbereich bei der Wahrnehmung privatrechtlicher Tätigkeit gesetzt sind und wie sie sich bestimmen. Zudem stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen es für die vorgenommene Handlung hat, wenn der Wirkungskreis überschritten wird. Die Arbeit diskutiert anhand des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die Notwendigkeit der Beschränkung juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf ihren Funktions- und Aufgabenbereich. Bei der Rechtsfolge der Überschreitung des dem Aufgabenträger gegebenen Wirkungsbereichs behandelt der Autor insbesondere die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit, die Begrenzung der Organvertretungsmacht und das Prizip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als gesetzliches Verbot im Sinne von Pargr. 134 BGB. gzi/difu