Auflistung nach Schlagwort "Fehlerhaftigkeit"
Gerade angezeigt 1 - 20 von 70
Treffer pro Seite
Sortieroptionen
Monographie Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht.(2015, Beck) Sauerland, ThomasDas Lehrbuch behandelt u.a. die Bedeutung der öffentlichen Verwaltung in der staatlichen Gemeinschaft, Aufgaben und Struktur der Verwaltung, die Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns, die Handlungsformen der Verwaltung, das Verwaltungsverfahren und die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, der Verwaltungsrechtsschutz und die Systematik der Rechtsbehelfe sowie das Widerspruchsverfahren und die verschiedenen verwaltungsrechtlichen Klagearten.Graue Literatur Amtshaftungsansprüche bei "Schein-Bebauungsplänen". Zur Haftung für enttäuschtes Vertrauen in den Bestand der Festsetzungen fehlerhafter Bebauungspläne.(1989) Frings, ArnoWesentliche Fragen der Haftung einer planenden Gemeinde wegen des Erlasses eines rechtsfehlerhaften Bebauungsplanes sind trotz mehrerer Ansätze von Rechtsprechung und Literatur noch ungeklärt. Der Autor befaßt sich mit Ersatzansprüchen für Vertrauensschäden eines Planbetroffenen, der im Vertrauen auf die Wirksamkeit des rechtsfehlerhaften Bebauungsplans vermögenswerte Dispositionen getroffen hat. Der Verfasser leitet den entstehenden Amtshaftungsanspruch, der im Rahmen der Vertrauenshaftung für fehlerhafte Bebauungspläne eine herausragende Rolle einnimmt, als Folge von Satzungsunrecht (Satzung ist hier der Bebauunggsplan) eigener Art ab. Anspruchsberechtigt sind nach Ansicht des Autors alle Träger der abwägungsbeachtlichen Belange. jüp/difuZeitschriftenaufsatz Amtspflichtverletzungen. Aktuelle Einzelfragen.(1986) Moskopp, GuenterSeitdem das Staatshaftungsgesetz vom 26.6.1981 vor knapp vier Jahren an dem Urteilsspruch der Karlsruher Verfassungsrichter gescheitert ist, hat sich die Rechtsprechung zur Haftung der Hoheitsträger für schuldhaft amtspflichtigwidriges Handeln weiter entwickelt und zumindest in Teilbereichen zu einer Haftungsverschärfung geführt. Der Aufsatz beschränkt sich auf aktuelle Einzelfragen, die u.a. Fragen das Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts betreffen. Bezugspunkt der Ausführungen zum Bauplanungsrecht ist die Entscheidung des BGH vom 28.6.1984 zur Frage der Zulässigkeit des Heranrückens einer Wohnbebauung an einem im Außenbereich gelegenen emissionsstarken Schweinezuchtbetrieb. In seiner Entscheidung hat der BGH dem Planbetroffenen u.a. wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot einen Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung zuerkannt. Weitere Fallbeispiele betreffen den haftungsrechtlich wichtigsten Bereich hoheitlicher Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden: das Baugenehmigungsverfahren und Auskunftsersuchen der Bürger. Die Ausführungen heben hervor, welch strengen Maßstab die Rechtsprechung nicht nur an die Verwaltung sondern auch an die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften legt hinsichtlich der verkehrserforderlichen Sorgfaltspflichten. (kl)Monographie Anzeige und Anzeigeverfahren in der Verwaltungsrechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung des Anzeigeverfahrens im Bauplanungsrecht.(1996, Florentz) Jobst-Wagner, GertraudEin Novum des Baugesetzbuches (BauGB) von 1987 ist die Anzeigepflicht nach § 11 III. Sie ersetzt die Genehmigungspflichtigkeit eines Bebauungsplans, wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan auf der Grundlage des Flächennutzungsplans entwickelt hat. Durch diesen Wegfall des Genehmigungsvorbehalts ist die kommunale Planungshoheit insofern gestärkt, als die Gemeinde den Bebauungsplan nunmehr in Kraft setzen kann, wenn die Verwaltungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Anzeige keine Rechtsverletzung durch den Plan geltend gemacht hat. Mit dem Institut der Anzeigepflicht sind indes eine Reihe rechtlicher Probleme verbunden, so die Rechtsnatur der Anzeige oder die formellen und materiellen Präklusionswirkungen von Beanstandungen der Behörde. Hier betont die Autorin, daß auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Behörde - in ihrer landesrechtlich geregelten Funktion als Kommunalaufsichtsbehörde - den Plan noch rechtsaufsichtlich beanstanden kann. Als präventives Mittel der Vermeidung fehlerhafter Rechtsakte erscheint die Anzeigepflicht der Autorin als mit Art. 28 II GG vereinbar. gar/difuMonographie Architektenhaftung für Vergabe-, Koordinierungs- und Baukostenplanungsfehler. Rechtslage und Reformüberlegungen unter Berücksichtigung ausgewählter Auslandsrechte.(1998, Werner) Budnick, JörgDie Haftung des Architekten für Fehler bei der Auftragsvergabe, der Koordinierung und der Baukostenplanung ist ein Thema, mit dem sich Rechtsprechung und Wissenschaft seit Jahrzehnten befassen. Die einzelnen Voraussetzungen und die rechtliche Ausgestaltung der Haftung des Architekten haben für den Bauherrn eine bedeutende Steuerungsfunktion, da hiermit teilweise über erhebliche wirtschaftliche Risiken und deren Zuordnung entschieden wird. Der Rechtsprechung zu den Toleranzen der Bausummenüberschreitungen fehlt eine einheitliche Linie, da sie sich nicht auf konkrete Grenzwerte festlegt. Das Abstellen der Rechtsprechung auf den Einzelfall hat eine nicht unerhebliche Verringerung der Rechtssicherheit zur Folge. Zur Systematisierung der Vielzahl von Einzelaspekten der komplexen haftungsrechtlichen Problematik werden verschiedene Lösungsansätze formuliert, die einen angemessenen wirtschaftlichen Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien Auftraggeber und Architekt gewährleisten sollen. difuZeitschriftenaufsatz Die Ausfertigung von mehrteiligen Bebauungsplänen und die Erfindung der „gedanklichen Schnur".(2020, Kohlhammer) Ziegler, WolfgangDer Beitrag behandelt ein für die Baurechtspraxis relevantes Thema. Es geht um die Wortschöpfung „gedankliche Schnur" im Rahmen der Ausfertigung von Bebauungsplänen. Es besteht Anlass, sich mit der Fehleranfälligkeit von Bebauungsplänen zu beschäftigen. Zwar sind die Fehlerquellen durch die Gesetzgebung und die Rechtsprechung auf ein sinnvolles Maß begrenzt worden. Andererseits erzeugen neue Vorschriften immer wieder Unsicherheiten. Als Beispiel mag § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zur Bekanntmachung umweltbezogener Informationen dienen. Bemerkenswert ist der Hinweis zur Baurechtspraxis, dass sich die Verfahrensschritte der Ausfertigung und Bekanntmachung selbst bei Bebauungsplänen größerer Städte als „fehlerträchtig" erwiesen haben. In diesen Zusammenhang gehört die Wortschöpfung „gedankliche Schnur". Diesem Thema widmet sich der Beitrag, beginnend mit einem neuen Fall aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.Monographie Außerprozessuale Streiterledigung im Bauvertrag auf der Grundlage der VOB-Vertragsbestimmungen.(2000, Lang) Egner, MarcusZiel der Arbeit ist es zu überprüfen, ob durch Abschluss eines Bauvertrages unter Einbeziehung der VOB-Vertragsbestimmungen gewisse bauvertragstypische Konfliktursachen sachgerecht gelöst werden können. Der erste Teil der Arbeit widmet sich dabei dem Konfliktbereich "Ausschreibungsfehler" sowie deren Rechtsfolgen. Der zweite Teil beschäftigt sich kritisch mit der Frage, ob die in der VOB vorgesehene Beteiligung Dritter an der Konfliktlösung angemessen ist und zeigt Alternativen, verbunden mit Vorschlägen zu einer Neufassung des § 18 VOB/B, auf. difuZeitschriftenaufsatz Bau, Betrieb, Änderung und Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen. Teil 1, Teil 2, Teil 3.(2004, Boorberg) Schneider, MartinInhaltsangabe: 1) Einführung, 2) Satzungsbefugnis der Gemeinde zur Grundstücksentwässerung, 3) Ausgestaltung und Anwendung der Satzungen, 4) Befugnisse bei fehlerhaften Grundstücksentwässerungsanlagen, 5) Einzelfragen zur Grundstücksentwässerung aus der Praxis. difuZeitschriftenaufsatz Bauplanungsrecht - Erfordernis eines Sachverständigengutachtens vor der Entscheidung über die Abwägung. § 1 Abs. 7 BBauG. OVG Lüneburg, Urteil v. 30.6.1986 - 1 D 4/86.(1987)Ein Bebauungsplan ist fehlerhaft, wenn die Gemeinde die Auswirkungen einer Tennisanlage auf die benachtbarte Wohnbebauung nur unzureichend in die Abwägungen eingestellt hat. Das folgt daraus, dass sie es unterlassen hat, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, welche Emmissionen von der Tennisanlage voraussichtlich ausgehen würden und durch welche Schallschutzmaßnahmen die benachbarte Wohnbebauung wirksam geschützt werden könnte. (rh)Zeitschriftenaufsatz Zeitschriftenaufsatz Bekanntmachungsfehler bei Bebauungsplan. BBauG 1976 § 155a. BBauG AendG 1976 Art.3 § 12; HGO a.F. § 5 Abs.4; HBO § 7. Hess.VGH, Urteil vom 14.3.1986 - IV OE 42/82.(1986)Bei einem Aufstellungsfehler, der in der fehlerhaften Bekanntmachung eines Bebauungsplans aufgrund der nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 4 HGO a.F. entsprechenden gemeindlichen Bekanntmachungsregeln besteht, handelt es sich um die Verletzung einer Vorschrift über die Veröffentlichung der Satzung im Sinne des § 155 a Satz 2 BBauG 1976, für die eine Heilung durch Zeitablauf gemäß § 155 a Satz 1 BBauG 1976 nicht eintritt. Die Gültigkeit eines mit diesem Mangel behafteten sogenannten "Altplans" aus der Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes 1976 konnte auch nicht durch eine Bekanntmachung gemäß Art. 3 § 12 Satz 2 des Änderungsgesetzes herbeigeführt werden. Im Rahmen der bei einer Ausnahmegenehmigung für eine Bauwichgarage gemäß § 7 Abs. 5 HBO vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Bauherrn und des Nachbarn hat die Bauaufsichtsbehörde im Hinblick auf die nachbarschützende Wirkung der Bauwichbestimmungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO in die Bewertung der gegenseitigen Eigentümerinteressen einzustellen, ob der Bauherr bei einer Neuplanung der Bebauung auf einem freien Baugrundstück in der Lage war, Stellplätze außerhalb des Bauwichs ohne besondere Nachteile für sich selbst sofort miteinzubeziehen. (z)Zeitschriftenaufsatz Berücksichtigung von Planungsalternativen bei Aufstellung eines Bebauungsplans. BBauG §§ 1 VII - BauGB § 1 VI, 9; BImSchG § 41. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1/86, ergangen auf Vorlagebeschluß des OVG Hamburg.(1988)Ein Bebauungsplan ist nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Planes verwirklicht werden soll. Das gilt auch, wenn die Gemeinde weder vom künftigen Bauherrn alternative Projektentwürfe sich hat vorlegen lassen noch solche selbst angefertigt hat. Ein Bebauungsplan, der ein (Groß-)Vorhaben mit hohem Verkehrsaufkommen zuläßt und zugleich Festsetzungen trifft, die straßenbauliche und verkehrslenkende Maßnahmen zur Vermeidung von unzumutbarem Verkehrslärm für die Umgebung ermöglichen, ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er die Durchführung der Maßnahmen künftigem Verwaltungshandeln überläßt. (-y-)Zeitschriftenaufsatz Bescheide eines unwirksam gegründeten Abwasserzweckverbandes.(2003, Werner)1) Bei gleichgerichteten Interessen von einer Partei und einem Beteiligten kann ein Rechtsanwalt ohne Verstoß gegen § 43 a Abs.4 BRAO beide Beteiligte vertreten. 2) Beitragsbescheide eines unwirksam gegründeten Zweckverbandes sind rechtsfehlerhaft, nicht jedoch nichtig. Unschädlich ist, dass sich ein Zweckverband bei Erstellung der Bescheide einer GmbH bedient. 3) Eine Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, die Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Bescheid zu unterlassen, ist auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet und daher i.d.R. unzulässig, mit der Folge, dass eine Klageänderung insoweit nicht sachdienlich ist. Sächsisches OVG, Urteil vom 30.4.2002 - 5 B 107/01. difuGraue Literatur Betriebsbedingte Kündigung nach Betriebsübergang - Neue Probleme des § 613 a Abs. 6 BGB.(2009) Stiefel, PeterDie Untersuchung zeigt, dass das BAG unter der geltenden Rechtslage der Beschränkung der Sozialauswahlgründe auf die Merkmale "Dauer der Betriebszugehörigkeit", "Lebensalter", "Unterhaltspflichten" und "Schwerbehinderung" seine bislang vertretene Auffassung, wonach auch die den Widerspruch gegen einen Betriebsübergang tragenden Gründe bei der Sozialauswahl berücksichtigungsfähig sind, zu Recht aufgegeben hat. Allerdings ergibt sich ein Korrektiv, indem eine Rechtsmissbrauchskontrolle gem. § 162 BGB bei Rüge der fehlerhaften Sozialauswahl durch den widersprechenden Arbeitnehmer stattzufinden hat.Zeitschriftenaufsatz BGH, Urteil vom 11.4.2002 III ZR 97/01. Amtshaftung.(2003, Boorberg)Amtlicher Leitsatz: Zum Vertrauensschutz bei einer unrichtigen gemeindlichen Auskunft über die Baulandqualität eines Außenbereichsgrundstücks.Zeitschriftenaufsatz BGH, Urteil vom 24.10.2002 IIIZR 259/01. Amtshaftung.(2003, Boorberg)Amtlicher Leitsatz: Eine amtliche Auskunft, in der ein Bauvorhaben fälschlicherweise grundsätzlich für zulässig erklärt, zugleich aber ausdrücklich auf die Erfordernisse einer Baugenehmigung und einer Beteiligung der Nachbarn hingewiesen wird, begründet für den Bauherrn kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, mit den Bauarbeiten vor Erhalt der Baugenehmigung beginnen zu dürfen. Dies gilt bei einem insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhaben auch für solche Einzelmaßnahmen, die - isoliert betrachtet - einer Genehmigung nicht bedurft hätten. difuZeitschriftenaufsatz BVerwG, Urteil vom 10.7.2003 4 CN 2.02. Sanierungssatzung.(2004, Boorberg)Amtliche Leitsätze: 1. Eine Sanierungssatzung, die wegen eines Mangels im Abwägungsvorgang im Wege der Normenkontrolle für unwirksam erklärt worden ist, kann nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. 2. Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet setzt voraus, dass die zügige Durchführung der Sanierungsmaßnahmen innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist. 3. Als undurchführbar i.S. des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann sich eine Sanierung im Nachhinein auch dann erweisen, wenn keine Aussicht mehr besteht, die Sanierungsmaßnahmen zügig durchzuführen und innerhalb eines absehbaren Zeitraums seit der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet abzuschließen. 4. Ein Sanierungsgebiet, für das die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB aufzuheben ist, darf grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich einer neuen Sanierungssatzung einbezogen werden. 5. Dagegen ist es unbedenklich, ein zu einem früheren Zeitpunkt festgelegtes Sanierungsgebiet, in dem der ursprüngliche Sanierungszweck erreicht ist, in den Geltungsbereich einer neuen Sanierungssatzung einzubeziehen, mit der als Reaktion auf veränderte Verhältnisse andere Ziele verfolgt werden. difuGraue Literatur Der Architekturwettbewerb unter besonderer Berücksichtigung fehlerhafter Preisentscheide.(1994) Ulrich, SimonDie Teilnahme an einem Architekturwettbewerb ist für den Architekten nicht nur mit der Hoffnung auf den Zuschlag des Ausführungsauftrages und damit auf einen erheblichen Geld- und Prestigegewinn, sondern auch mit großem finanziellem Aufwand verbunden. Bei einem mittleren schweizerischen Architekturwettbewerb, für den der Architekt Pläne und Modelle entwickelt, ist mit Teilnahmekosten von mindestens 20.000 Schweizer Franken zu rechnen. Angesichts dieses Risikos verwundert es, daß nur wenige Teilnehmer bei fehlerhaften Preisentscheidungen vor Gericht ziehen. Diese Arbeit untersucht, welche Möglichkeiten zur Korrektur der Preisentscheidungen der Teilnehmer auf Grund der gegenwärtigen Rechtslage hat, die maßgeblich von den Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA-Normen) sowie von dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geprägt ist. lil/difuGraue Literatur Der Begriff des Rechtsgeschäfts im Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Lehre vom fehlerhaften Verwaltungsakt.(1971) Ullrich, KonradDie Behörde erläßt dann einen Verwaltungsakt, wenn sie einen konkreten Sachverhalt gegenüber einem bestimmten Staatsbürger oder einem näher bestimmten Personenkreis regeln will, wobei sie die Recht- und Zweckmäßigkeit des Aktes überprüfen müßte. Sowohl für den Bürger als auch für die Behörde stellt der Verwaltungsakt die wichtigste Form rechtswirksamen Verwaltungshandelns dar. Nachdem einleitend die gegensätzlichen Auffassungen der ,,konstitutionellen'' und der ,,modernen'' Lehre dargestellt werden, wird die Definition und die Geschichte des Verwaltungsaktes und die Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel behandelt. Ob der Begriff des Rechtsgeschäfts mit der heutigen Definition des Verwaltungsaktes und dem Wesen des öffentlichen Rechts überhaupt vereinbar ist, wird anschließend unter der Fragestellung untersucht, inwieweit gegebenenfalls bei bestimmten Verwaltungshandlungen ein rechtsgeschäftliches Element hervortritt. Von besonderer Bedeutung ist dies für den fehlerhaften Verwaltungsakt. Abschließend werden Rechtsgeschäft und Verwaltungsakt verglichen und der rechtsgeschäftliche Charakter des Verwaltungsaktes dargelegt.Graue Literatur Der produkthaftungsrechtliche Fehlerbeurteilungsmaßstab "berechtigte Sicherheitserwartungen". Zur Auslegung des Begriffs unter besonderer Berücksichtigung der ökonomischen Analyse des Rechts.(2003) Otten, DanielaDie in acht Kapiteln gegliederte Arbeit geht der Frage nach, ob die praktizierte Auslegung der "Berechtigten Sicherheitserwartungen" noch der Aufgabe und den Grenzen der haftungsrechtlichen Grundlagen entspricht. In ihrem Verlauf liefert sie einen Abriss der Entwicklung des Produkthaftungsrechts in Deutschland, beschäftigt sich mit dem Produktfehler als zentralem Haftungselement des Produkthaftungsrechts, und mit der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "berechtigten Sicherheitserwartungen". Dabei wird neben dem Schadensausgleich ein besonderer Schwerpunkt auf den in der Literatur bisher vernachlässigten Aspekt der Schadensprävention durch Haftungsrecht gelegt. Mit Hilfe der wohlfahrtstheoretisch abgeleiteten Aussagen der "Ökonomischen Analyse des Rechts" werden verschiedene Auslegungsvarianten der "berechtigten Sicherheitserwartungen" durchgespielt mit dem Ziel Hilfe bei der in praxi bestehenden Entscheidungsproblematik zu leisten. goj/difu